Er kletterte über den Zaun des Gefängnisses – und niemand hielt ihn auf: Im saarländischen Ottweiler hat sich ein wegen Drogenbesitzes verurteilter Mann abgesetzt. Jetzt sollen die Sicherheitsmaßnahmen verstärkt werden.
Nicht weil er geflüchtet ist, sondern weil er entweder die Kleidung (also Besitz des Gefängnisses) gestohlen, oder nackt geflüchtet und somit laut § 183 StGB Exhibitionistische Handlungen durchgeführt hat.
Wenn er erst nach seinem Haftende gefunden wird, muss er dann die verpasste Haftzeit nachholen?
Ja.
Und Geldstrafe oder noch mehr Gefängnis.
Nicht weil er geflüchtet ist, sondern weil er entweder die Kleidung (also Besitz des Gefängnisses) gestohlen, oder nackt geflüchtet und somit laut § 183 StGB Exhibitionistische Handlungen durchgeführt hat.
Reines Nackt-Sein erfüllt allerdings nicht den 183 StGB.