(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei an deren Stelle weiter verfolgen (Ersatzorganisation) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
(2) Ist die Ersatzorganisation eine Partei, die bereits vor dem Verbot der ursprünglichen Partei bestanden hat oder im Bundestag oder in einem Landtag vertreten ist, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß es sich um eine verbotene Ersatzorganisation handelt; die §§ 38, 41, 43, 44 und 46 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht und § 32 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(3) Auf andere Parteien und auf Vereine im Sinne des § 2 des Vereinsgesetzes, die Ersatzorganisationen einer verbotenen Partei sind, wird § 8 Abs. 2 des Vereinsgesetzes entsprechend angewandt.
Ich vermute mal, dass bei der Gründung einer neuen Partei von einschlägigen Personen überprüft wird, ob diese als Ersatzorganisation gelten könnte, bevor sie zu Wahlen zugelassen wird.
Parteiverbote inkludieren Nachfolgeparteien.
Ah, das wusste ich nicht! Wie wird das dann entschieden? Anhand der Mitglieder?
Im Gesetzestext ist das so formuliert:
Ich vermute mal, dass bei der Gründung einer neuen Partei von einschlägigen Personen überprüft wird, ob diese als Ersatzorganisation gelten könnte, bevor sie zu Wahlen zugelassen wird.